Angesichts der neuen Situation im Land aufgrund der Coronavirus-Pandemie werden Maßnahmen geprüft, um Menschenansammlungen vor Bankfilialen zu vermeiden.
Am Montag (23.) veröffentlichte die brasilianische Zentralbank im Amtsblatt der Union (DOU) eine Resolution, die allen Finanzinstituten erlaubt, Änderungen an ihren Dienstleistungen in den Bankfilialen vorzunehmen. Die Änderung gilt für die Dauer der Pandemie.
Die Änderungen wurden am vergangenen Freitag (19.) bei einer Sitzung des Verwaltungsrats der Zentralbank festgelegt. Sie gelten für die Dauer der Pandemie.

Die Bundesregierung prüft Maßnahmen, um Menschenansammlungen vor Bankfilialen angesichts der bundesweiten Ausbreitung der Corona-Pandemie zu verhindern. Unternehmen werden dabei unterstützt.
Sie ist daher bereits in Kraft. Ziel der Maßnahme ist es, laut Text die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Dienstleistungen zu gewährleisten.
„Nachdem die Bereitstellung wesentlicher Dienstleistungen für die Bevölkerung sichergestellt ist, müssen Finanzinstitute und andere von der brasilianischen Zentralbank zum Betrieb zugelassene Institutionen die Öffnungszeiten ihrer Einrichtungen für die Öffentlichkeit anpassen, solange die durch das neue Coronavirus (Covid-19) bedingte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit im Land anhält“, heißt es in der Resolution.
Änderungen
Eine der in der Veröffentlichung der Resolution festgelegten Änderungen besteht darin, dass Banken ihren Kunden alle Änderungen der Öffnungszeiten mindestens dreißig Tage im Voraus mitteilen müssen.
Die aktuelle Richtlinie sieht vor, dass die Kommunikation mit den Kunden über Kanäle wie Apps und Websites erfolgen soll. Die Zentralbank hat außerdem festgelegt, dass die Institute diese Änderungen an einer gut sichtbaren Stelle in ihren Filialen bekannt geben müssen.
Diese Hinweise müssen die Kunden über die Begrenzung der Personenzahl in der Agentur sowie über die Öffentlichkeit informieren, die beim Zugang zu diesen physischen Räumen der Institutionen Vorrang hat.
Eine weitere veröffentlichte Feststellung ist, dass es in dem Text darum geht, dass die Behörden nicht mehr verpflichtet sind, ihre Mindestöffnungszeiten für die Öffentlichkeit einzuhalten, die bis dahin bei fünf Stunden am Tag und durchgehend lagen.
Auch die Anwesenheitspflicht zwischen 12 und 15 Uhr entfällt.
