Die im Rahmen der Sozialversicherungsreform beschlossenen neuen Beiträge treten an diesem Sonntag (1.) in Kraft. Die neuen Beitragssätze gelten somit ab dem Märzgehalt, das üblicherweise im April ausgezahlt wird.
Im Allgemeinen Sozialversicherungssystem (RGPS) gelten die neuen Sätze für Steuerzahler Arbeitnehmer, einschließlich Hausangestellter, und Zeitarbeiter. Für Selbstständige (Einzelsteuerpflichtige), wie z. B. Dienstleister für Unternehmen, und freiwillig Versicherte gibt es hingegen keine Änderungen.

Nach Angaben des Sozialversicherungssekretariats werden auf jede Vergütungsstufe progressive Sätze angewendet, ähnlich wie bei der Berechnung der Einkommensteuer.
Da der Beitrag nach Einkommensklassen erhoben wird, ist eine Berechnung erforderlich, um den effektiven Beitragssatz zu ermitteln. Beispielsweise beträgt der Beitrag für jemanden, der den Mindestlohn pro Monat verdient, 7,51 TP3T.
Die Regierung stellt online einen effektiven Steuersatzrechner zur Verfügung, der zeigt, wie viel vor der Reform vom Gehalt abgezogen wurde und wie viel abgezogen wird, wenn die neuen Regeln in Kraft treten.
Keine Änderung
Nach Angaben des Sozialversicherungssekretariats werden individuelle und freiwillige Beitragszahler weiterhin die aktuellen Beitragssätze zahlen, die über dem Mindestlohn liegen.
Bei Beitragsgehältern in Höhe des Mindestlohns ist folgendes zu beachten:
I – für den einzelnen Steuerzahler, der auf eigene Rechnung arbeitet, ohne Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen oder ähnlichem, und den optional Versicherten.
Die Erhebung kann durch Anwendung eines Satzes von 11% auf den Mindestlohn erfolgen;
II – für den einzelnen Kleinstunternehmer und für die optional versicherte Person ohne eigenes Einkommen, die sich ausschließlich der Hausarbeit in ihrem Wohnsitz widmet, vorausgesetzt, dass sie zu einer beim CadÚnico gemeldeten Familie mit geringem Einkommen gehört.
III – Der einzelne Steuerzahler, der Dienstleistungen für ein Unternehmen oder Ähnliches erbringt, lässt von dem Unternehmen den Prozentsatz von 11% auf den für die erbrachte Dienstleistung erhaltenen Betrag einbehalten und ist verpflichtet, diesen direkt zu ergänzen.
Das Sekretariat betont, dass die Versicherten, einschließlich derjenigen mit Behinderungen, Beiträge in Höhe von 11% oder 5% leisten.
Für die gegenseitige Anrechnung der entsprechenden Zeit in einem anderen System muss der monatliche Beitrag daher um die Differenz zwischen dem gezahlten Prozentsatz und dem von 20% mit den entsprechenden gesetzlichen Zusätzen ergänzt werden.
